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Satzung der Arbeitsgemeinschaft Estland e.V. im BDPh e.V.
(Beschlossen auf der Mitgliederversammlung der Arge Estland am 1. Oktober 2011 sowie
Änderung des § 1, Ziffer 4 am 7. Oktober 2012 und am 5.10.2013 des § 7, Ziff. 10 in Soest)
§ 1 Zweck und Name |
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1. |
Die Arbeitsgemeinschaft (Arge) ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Philatelisten zur Förderung und Erforschung der Philatelie und Postgeschichte Estlands. |
2. |
Die Arge verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe- günstigte Zwecke der Abgabenordnung" und den Zweck, die Völkerverständigung zu fördern. |
3. |
Die Arge führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Estland", auch mit dem Zusatz „im BDPh e.V.", nach Eintra- gung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V. |
4. |
Sitz und Gerichtsstand der Arge Estland e.V. im BDPh e.V. ist das Amtsgericht in Hamm. |
5. |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Mitgliedschaft |
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1. |
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie die Aufnahme in den Verein schriftlich beantragt. Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sollen Mitglied in einem dem BDPh e.V. angehörigen Verein sein. Personen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands sollen einem der FIP angehörigen Verein angehören. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen. |
2. |
Personen unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Erziehungsberechtigten. |
3 |
Zu außerordentlichen Mitgliedern können auf Antrag natürliche und juristische Personen als Förderer und Freunde des Vereins durch den Vorstand ernannt werden. |
4. |
Die Mitgliedschaft in der Arge Estland e.V. ist beitragspflichtig. Außerordentliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
5. |
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. |
6. |
Mitglieder und außerordentliche Mitglieder, die sich besonders um den Verein und die Philatelie außerordentlich verdient gemacht haben, können auf Antrag durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder/Ehren- vorsitzenden ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit, ansonsten haben sie volle Rechte wie ordentliche Mitglieder. Ehrenvorsitzende/Ehrenmitglieder haben kein passives Wahlrecht. |
§ 3 Mitgliedsbeitrag |
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1. |
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung ausreichend. |
2. |
Fälligkeit des Beitrages ist der 31. März des Geschäftsjahres. Er ist eine Bringschuld. |
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft endet: |
§ 5 Organe des Vereins |
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Organe des Vereins sind: |
§ 6 Der Vorstand |
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Zusammensetzung des Vorstands: |
§ 7 Die Mitgliederversammlung |
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1. |
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. |
§ 8 Rechnungsprüfer |
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1. |
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. |
§ 9 Auflösung des Vereins |
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1. |
Die Auflösung des Vereins kann nur zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. |
§ 10 Inkrafttreten |
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Die Satzung tritt nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. |